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Rechte und Pflichten von Reitern im Straßenverkehr

Pferde im Straßenverkehr

Alle Reiter kennen die Eigenschaften ihres Pferdes. Als Fluchttier reagiert es auf unbekannte und laute Geräusche oder auch schnelle Bewegungen schreckhaft. Deshalb ist wichtig, dass Reiter ihre Tiere an die Straßensituation gewöhnen und auch die anderen Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten anpassen, wenn sie Pferden begegnen.

Wahrscheinlich kennen die wenigsten Reiter ihre Rechte und Pflichten im Straßenverkehr.
Deshalb haben wir zur allgemeinen Sicherheit eine kleine Liste zusammengestellt.

  • Das Reiten und Führen eines Pferdes auf öffentlichen Verkehrsflächen regelt die Straßenverkehrsordnung, denn Pferde gelten als Fahrzeuge! Auch das Führen eines Pferdes an der Hand hat im öffentlichen Verkehrsraum auf der Fahrbahn zu erfolgen, da die StVO das Reiten dem Führen eines Pferdes gleichstellt.

 

  • Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.
  • Pferde sind im Straßenverkehr nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Wer ein Pferd begleitet (also reitet oder führt), muss über reiterliches Können bzw. die erforderliche körperliche Konstitution verfügen. Dazu gehört auch die richtige Ausrüstung (Strick oder Stallhalfter ist nicht erlaubt).
  • Reiter müssen die Fahrbahn benutzen – nicht etwa den Fußgängerweg – und zwar die äußerste rechte Seite. Wird die Fahrbahn durch eine durchgehende Linie begrenzt und bleibt rechts neben der Begrenzungslinie noch ausreichender Straßenraum frei, so muss rechts von der Begrenzungslinie geritten werden, weil Reiter „langsamen Fahrzeugen“ gleichstehen.
  • Reiter dürfen nicht auf Fahrrad- oder auf Gehwegen reiten.
  • Reiter müssen während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst einfordern (z.B. Nebel, Schnee, Regen) durch eine nicht blendende weiße Leuchte nach vorne und eine rote Leuchte nach hinten kenntlich gemacht werden (eine alleinige Passivbeleuchtung ist nicht ausreichend).
  • In Bayern ist Reiten und Fahren auf öffentlichen Wegen uneingeschränkt erlaubt, soweit es nicht durch verkehrsordnende Maßnahmen eingeschränkt ist (z.B. Autobahn, Bundesstraße, aber auch Fuß- und Radwege). Das Reiten auf Wald- und Feldwegen ist eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Erholung in der freien Landschaft und ist auf allen privaten Straßen und Wegen (… die meist für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind) grundsätzlich gestattet.
  • Im Wald ist das Reiten nur auf dafür geeigneten Straßen und Wegen (außer auf gekennzeichneten Hauptwanderwegen und Sport-/Lehrpfaden) gestattet.
  • Auch in der freien Natur darf man auf dafür geeigneten Straßen und Wegen reiten. Außerhalb der Nutzzeit darf zudem auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Acker, Weide, Grünland) geritten werden, allerdings ist das Reiten auch dann verboten, wenn dadurch die Grasnarbe beschädigt werden kann.
  • Pferdeäpfel auf öffentlichen Wegen müssen durch den Reiter entsorgt werden. Auf öffentlichen Straßen sind Verschmutzungen verboten und zu beseitigen (wenn zumutbar) bzw. kenntlich zu machen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Pferdeäpfeln gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden. Auf Feldwegen gibt es keine Reinigungspflicht.
  • Wer ein Pferd überholt, muss einen ausreichenden Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern halten und sollte nicht direkt vor dem Pferd wieder einscheren. Außerdem sollten rasante Beschleunigungs- oder Bremsmanöver mit quietschenden Reifen oder aufheulendem Motor vermieden werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die Geschwindigkeit anzupassen und besonders vorausschauend zu fahren.

Bei CD|CLASSIC DRESSAGE gilt einfach folgende Regel: Rücksicht, Vorsicht, Nachsicht

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